
IR-Strahlungswirkungen
werk unterliegende Kabine den im Regelwerk aufgestellten Qualitätsanforderungen
entspricht und Gebrauchssicherheit gegeben ist.
5. Verfahrensgang
RAL-Qualitätsrichtlinien werden auf freiwilliger Basis durch den jeweiligen Verkehrs-
kreis erarbeitet. Hieran kann jeder Fachinteressent als Hersteller oder Zulieferer mit-
arbeiten.
Die im einzelnen festgelegten Grundsätze dürfen nicht auf einen bestimmten Markt-
anbieter ausgerichtet sein. Es werden Anforderungsgrundsätze erarbeitet; dem einzel-
nen Hersteller ist es überlassen, die jeweiligen technischen Lösungen zu finden. Das
Regelwerk wird unter Federführung von RAL den einschlägigen Verkehrskreisen zur
Stellungnahme vorgelegt. Das Bundeswirtschaftsministerium begleitet den Vorgang;
Kartellbehörde und Wettbewerbszentrale überprüfen das Regelwerk auf Gesetzes-
konformität. Erhobene Bedenken müssen ausgeräumt werden. Erst danach wird das
Regelwerk anerkannt, von der RAL-Institution in Verkehr gebracht und kann seine
Wirkung entfalten.
Das RAL-Regelwerk – Eckpunkte
1. Grundsatz
Eine privat genutzte Infrarot-Wärmekabine soll unter Beachtung einschlägiger Nor-
men und Verordnungen den Grundsätzen von Betriebssicherheit, Wirtschaftlichkeit
und Gebrauchstüchtigkeit entsprechen.
Das im Entwurf dem RAL zur Einleitung des Anerkennungsverfahrens vorgelegte,
von namhaften Fachfirmen (Kabinenhersteller und Zulieferer) erarbeitete Regelwerk
hat in die Bewertung u.a. einbezogen
Konstruktion
Wärmedämmung
Innenausstattung
Emitter
elektrische Installation
Schalt-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen
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